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   BGH, 13.08.1976 - 5 StR 451/76   

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https://dejure.org/1976,7278
BGH, 13.08.1976 - 5 StR 451/76 (https://dejure.org/1976,7278)
BGH, Entscheidung vom 13.08.1976 - 5 StR 451/76 (https://dejure.org/1976,7278)
BGH, Entscheidung vom 13. August 1976 - 5 StR 451/76 (https://dejure.org/1976,7278)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Notwehrlage bei der Möglichkeit eines nicht beendeten Angriffs - Überschreiten des Maßes der erforderlichen Abwehr durch Messerstich - Androhung von Messerstichen als ausreichendes Mittel zur Abwehr des Angriffs - Zulässigkeit der Wahl des ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71

    Fahrerflucht - Finnendolch - § 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation,

    Auszug aus BGH, 13.08.1976 - 5 StR 451/76
    Wer auf diese Weise angegriffen wird, darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 24, 356, 358 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.07.1961 - 5 StR 185/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.08.1976 - 5 StR 451/76
    Er braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, daß diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH-Urteil vom 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 53 Rz. 3).
  • BGH, 23.11.1977 - 3 StR 304/77

    Wirkungen einer nicht durch einen Verteidigungswillen getragenen

    a) Grundsätzlich darf der rechtswidrig Angegriffene dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 24, 356, 358 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteile vom 13. August 1976 - 5 StR 451/76; vom 3. Juli 1975 - 1 StR 223/75; vom 13. Juli 1976 - 1 StR 366/76 und vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Angegriffene braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwenden, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, daß diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH, Beschluß vom 13. August 1976 - 5 StR 451/76).

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